- Verrechnungspreis
- I. Wirtschaftstheorie:⇡ Preis, der nicht durch Gütertausch auf Märkten entsteht, sondern in einem Optimierungsansatz berechnet wird. Auch als Schattenpreis bezeichnet.- Im Marktgleichgewicht (⇡ Gleichgewicht) stimmen die V. mit den ⇡ Marktpreisen überein.II. Plankostenrechnung:Synonym für ⇡ Planpreise.III. Internationales Management:⇡ Transferpreis.IV. Steuerrecht:1. Begriff: Der zwischen rechtlich selbständigen, aber miteinander durch Beteiligungsbeziehungen direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis für Lieferungen und Leistungen jeder Art. Keine V. sind folglich innerhalb einer rechtlichen Einheit, d.h. zwischen einem Stammhaus und seiner Betriebsstätte, möglich.- 2. Grundsatz: Die verbundenen Unternehmen müssen ihre Leistungen untereinander so abrechnen, wie dies auch einander fremde Dritte täten (Drittvergleichsgrundsatz; ⇡ Fremdvergleichsgrundsatz). Dieser Grundsatz gilt sowohl im nationalen Recht (wo eine Verletzung durch Vereinbarung unangemessener V. entweder zu einer verdeckten Gewinnausschüttung oder einer verdeckten Einlage führen kann) als auch im grenzüberschreitenden Rahmen (Art. 9 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen erlaubt es den Vertragsstaaten, unangemessene V. auf Konditionen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, zu berichtigen).- 3. Steuerrechtliche Folgen: Die Finanzverwaltung korrigiert die Gewinnermittlung des betroffenen Unternehmens und berechnet den Gewinn so, als ob die V. in angemessener Höhe vereinbart worden wären. Die über die angemessene Höhe hinaus gehende Teile der Zahlungen an einen Gesellschafter gelten i.d.R. als verdeckte Gewinnausschüttungen und solche Zahlungen von einem Gesellschafter, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dafür gegeben sind, als Einlagen (verdeckte Einlagen).- 4. Rechtsgrundlagen: §§ 90, 162 AO; Gewinnaufzeichnungs-Dokumentationsverordnung; Art. 9 OECD-Musterabkommen; BMF-Schreiben über Verwaltungsgrundsätze zur Kontrolle der V. („Verwaltungsgrundsätze“).
Lexikon der Economics. 2013.